Moderne Kinder- und Teenagerfotografie reduziert auf das Wesentliche.

Weniger war schon immer mehr.

Für uns ist Fotografie in erster Linie ein Handwerk.

Eine Fertigkeit, die Momente einfängt und Geschichten mit Licht erzählt.

Die Vorbereitung

Jedes Shooting unterscheidet sich von dem davor. Das Unvorhersehbare zu erwarten und darauf vorbereitet zu sein, ist Teil des Handwerks. Oft sind viele Stunden oder Tage der Vorbereitung nötig, bevor das erste Foto im Bruchteil einer Sekunde gemacht wird, um einen Augenblick unvergesslich zu machen.

Die Kommunikation

Bei Portraits geht es primär darum, Menschen jeden Alters anzuleiten, sich so zu zeigen, als wäre keine Kamera in der Nähe. Die Kunst besteht darin, die richtige Sprache zu finden, um anzudocken und jeden bestmöglich zu begleiten. Häufig ist das gesprochene Wort nicht die erste Wahl dafür.

Das Shooting

Wir lieben was wir tun. Das spüren die Menschen, die mit uns zusammenarbeiten. In diesem Umfeld entstehen authentische Bilder die man immer wieder gerne ansieht.

Unsere Mission: Kindergarten- und Schulfotografie soll allen Spaß machen.

Den Kindern und Teenagern, Pädagoginnen und Pädagogen, Lehrenden, Eltern und dem Fotografen. So entstehen Aufnahmen, die sich deutlich von traditionellen Erinnerungsfotos unterscheiden.

Warum uns Kinder mögen?

Wir begegnen allen Kindern respektvoll und auf Augenhöhe. Einjährige haben andere Bedürfnisse als ältere Kinder, darauf gehen wir ein. Oft wird gelacht, manchmal auch nicht. Kinder sollen sich stets so zeigen dürfen wie sie sind. Wer nicht fotografiert werden möchte kommt einfach im nächsten Jahr wieder.

Was Teenager gut finden?

Die Privatsphäre beim Shooting! Ein abgetrennter Fotobereich kommt immer gut an. Unsere Aufnahmen werden mit viel Liebe zum Detail retuschiert, da spielt auch die eine oder andere Hautunreinheit keine Rolle mehr.

Was Eltern schätzen?

Die große Fotoauswahl, der zeitlose Fotostil, die Verfügbarkeit von Einzelfotos, digitale Downloads, individuell zusammengestellte Foto-Sets, der unkomplizierte Online-Kauf oder einfach nur besondere Aufnahmen. Die meisten Eltern schätzen all das und noch so viel mehr.

Was Pädagoginnnen und Pädagogen an uns schätzen?

Es gibt fast keine Administration mehr. Die Eltern melden ihre Kinder online für das Shooting an. Alle nötigen Daten werden dabei erfasst und dem Datenschutz wird Rechnung getragen. So wissen wir, wer fotografiert werden darf und auf den Gruppenfotos sein soll. Nach dem Shooting muss die Bildungseinrichtung nichts mehr tun. Die komplette Abwicklung übernehmen wir.

Warum wir in der Schule gerne gesehen sind?

Der administrative Aufwand in der Schule ist beinahe so gering wie im Kindergarten. Natürlich bieten wir bei Bedarf auch edu.cards an.

Warum der Fotograf gut gelaunt ist?

Bevor der Fotograf zum Shooting kommt, werden alle Details ausführlich besprochen. Keine Frage bleibt unbeantwortet. Das schafft Vertrauen und gibt der Bildungseinrichtung und dem Fotografen das gute Gefühl, sich aufeinander verlassen zu können. Kein Wunder, wenn der Fotograf dann so oft ein Lächeln auf den Lippen hat.

Unsere Kunden mögen was wir tun. Bestimmt können wir auch Sie begeistern.

  • Ich muss dir einfach schreiben, denn die Fotos sind wieder echt super geworden.

  • Wir haben zwei Kinder (3&8) und schon viele Foto-Termine in Kindergarten, Schule, Hort, etc. gehabt. Aber ich finde wirklich, niemand hat auch nur ansatzweise so schöne Bilder gemacht wie Sie. Ihre Aufnahmen sind wirklich herausstechend.

  • Matthias, du hast es auch euer wieder geschafft uns zu beeindrucken. WOW!!!!! Diese große Auswahl guter Schnappschüsse - danke.

  • Die Fotos sind wunderschön geworden und mit Abstand die besten Kindergarten-Fotos, die wir je hatten. Großes Lob an Sie und Ihr Team.

  • Ich habe sehr gutes Feedback von den Eltern bekommen! Ich freue mich schon sehr auf unsere weitere Zusammenarbeit im kommenden Kindergartenjahr.

  • Thank you for the photos, they look lovely. It´s a mistery for me, how you made my son sit nicely. You are a talented artist!

Kontakt

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  • +43 676 611 8000
  • kontakt@klickgehabt.at
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Wie können wir Ihnen behilflich sein?

Das Angebot von KLICK GEHABT photography umfasst fotografische Dienstleistungen aus den Bereichen Kindergarten-, Schul- und Familienfotografie sowie Business Portraits.

KLICK GEHABT photography | Matthias Scheiber | Schimmelgasse 9/23 | 1030 Wien | +43 676 611 8000 | kontakt@klickgehabt.at | www.klickgehabt.at

Kein Studiobetrieb an dieser Adresse. Termine nur nach Vereinbarung.

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Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003). In diesen Datenschutzinformationen informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen unserer Website.

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Ihre Rechte

Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist dies die Datenschutzbehörde.

Sie erreichen uns schriftlich unter folgenden Kontaktdaten: Matthias Scheiber | KLICK GEHABT photography, E-Mail: datenschutz@klickgehabt.at, per Brief: Schimmelgasse 9/23, A-1030 Wien

Allgemeine Geschäftsbedingungen FÜR FOTOGRAFEN (Auftragsaufnahmen)

Herausgegeben von der Bundesinnung der Fotografen und dem RSV

1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.

2. Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: © ... Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich sind.

2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt.

2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.

2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.

3. Eigentum am Filmmaterial - Archivierung

3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überläßt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, soferne nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1. als erteilt.

3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).

3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

4. Ansprüche Dritter

Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach § 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).

5. Verlust und Beschädigung

5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (soferne und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.

5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.

6. Leistung und Gewährleistung

6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Soferne der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.

6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend.

6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.

6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.

7. Werklohn

7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.

7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.

7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

7.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

8. Lizenzhonorar

8.1. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.

9. Zahlung

9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Soferne ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.

9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

9.3. Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender Schadenersatzsansprüche - Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.

9.4. Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.

9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.

10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.

10.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.

10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.

10.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).

Rücktrittsrecht / Widerrufsrecht

Ausschluss des Widerrufsrechtes

Bitte beachten Sie, dass für von Ihnen ausgesuchte bzw. bestellte Bilder/Fotoprodukte kein Rücktrittsrecht gemäß dem Fern- und Auswärtsgeschäfte Gesetz (FAGG) besteht, da es sich um Anfertigungen nach Kundenspezifikation handelt.

Sie stimmen im Fall eines kostenpflichtigen, sofortigen Foto Downloads mit Vertragserfüllung ausdrücklich zu, auf Ihr sonst bestehendes Rücktrittsrecht zu verzichten.

Impressum

KLICK GEHABT photography

Matthias Scheiber

Schimmelgasse 9 / 23

A-1030 Wien

fon: +43 / 676 / 6118000

kontakt@klickgehabt.at

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Behörde gemäß E-Commerce-Gesetz (ECG): Magistratisches Bezirksamt des III. Bezirkes

Mitgliedschaft – Wirtschaftskammer Wien: Fachgruppe Berufsfotografen

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